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   VG München, 28.02.2018 - M 16 S 17.47946   

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VG München, 28.02.2018 - M 16 S 17.47946 (https://dejure.org/2018,5285)
VG München, Entscheidung vom 28.02.2018 - M 16 S 17.47946 (https://dejure.org/2018,5285)
VG München, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - M 16 S 17.47946 (https://dejure.org/2018,5285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; Asyl § 3, § 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 34, § 71a; VwVfG § 51 Abs. 1 - Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 21 Abs. 1; MRK Art. 3
    Ernstliche Zweifel an Abschiebung nach Afghanistan wegen gesundheitlicher Gefahren nach Herzinfarkt

  • rewis.io

    Ernstliche Zweifel an Abschiebung nach Afghanistan wegen gesundheitlicher Gefahren nach Herzinfarkt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Minden, 31.07.2017 - 10 L 109/17

    Folgeantrag; Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS); Somalia; subsidiärer

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 16 S 17.47946
    Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (hier: §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Minden, B.v. 31. Juli 2017 - 10 L 109/17.A - juris Rn. 15).

    Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung endgültig - also ohne Möglichkeit der Wiedereröffnung des Erstverfahrens - abgeschlossen wurde (vgl. VG Minden, B.v. 31. Juli 2017 - 10 L 109/17.A - juris Rn. 33; VG München, B.v. 26.9.2017 - M 21 S 17.47365 - juris Rn. 15).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 16 S 17.47946
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris).
  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 16 S 17.47946
    Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rdnr. 32 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Lage in Afghanistan

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 16 S 17.47946
    Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 3.11.2017 - 13a ZB 17.30625 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 03.11.2017 - 13a ZB 17.30625

    Kein Abschiebungsverbot für jungen, männlichen Afghanen, der seit seinem 11.

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 16 S 17.47946
    Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 3.11.2017 - 13a ZB 17.30625 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris Rn. 6).
  • VG München, 26.09.2017 - M 21 S 17.47365

    Zweitantrag nur bei feststehendem Abschluss des Asylverfahrens im Drittstaat

    Auszug aus VG München, 28.02.2018 - M 16 S 17.47946
    Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung endgültig - also ohne Möglichkeit der Wiedereröffnung des Erstverfahrens - abgeschlossen wurde (vgl. VG Minden, B.v. 31. Juli 2017 - 10 L 109/17.A - juris Rn. 33; VG München, B.v. 26.9.2017 - M 21 S 17.47365 - juris Rn. 15).
  • VG München, 16.06.2020 - M 10 S 20.31392

    Zum Ermittlungsumfang des Bundesamtes im Falle eines Zweitantrages im

    Bei sachgerechter Auslegung des gestellten Antrags begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. März 2020 gerichteten Klage, die auf die Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2020 gerichtet ist, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, insoweit anzuordnen, als sie sich gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) richtet (VG München, B.v. 28.2.2018 - M 16 S 17.47946 - juris).

    Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (hier: § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 71a Abs. 1 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. VG München, B.v. 28.2.2018 - M 16 S 17.47946 - juris).

    Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens muss zudem positiv festgestellt werden; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. VG München, B.v. 28.2.2018 - M 16 S 17.47946 - Rn. 22).

  • VG Minden, 09.07.2019 - 10 L 431/19

    Antrag auf internationalen Schutz Europäische Union Folgeantrag Mitgliedstaat

    vgl. z.B. VG München, Beschluss vom 28. Februar 2018 - M 16 S 17.47946 -, juris Rn. 21; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2018 - 3 B 15/18 -, juris Rn. 36, Filzwieser/ Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, 11.

    Dies soll sich aus dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags vom 19. Januar 2001 (ABl. L 93, S. 40) - vgl. VG München, Beschluss vom 28. Februar 2018 - M 16 S 17.47946 -, juris Rn. 21; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2018 - 3 B 15/18 -, juris Rn. 36; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 1. Auflage 2018, Einführung, Rn. 57, Fn. 90 - und/oder dem Protokoll zu diesem Übereinkommen.

  • VG Lüneburg, 15.11.2018 - 3 B 15/18

    Abschiebungsandrohung; Aufschiebende Wirkung; Eilverfahren; Norwegen; Zweitantrag

    Damit umfasste das Prüfprogramm der Entscheidung der norwegischen Behörden sowohl die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG als auch den subsidiären Schutz i S.d. § 4 AsylG und deckt sich mit dem Prüfprogramm nach § 13 AsylG (vgl. VG München, B. v. 28.02.2018 - M 16 S 17.47946 - juris Rn 22).
  • VG Schwerin, 11.09.2020 - 15 B 1127/20

    Norwegen bietet ausreichenden internationalen Schutz

    Demnach soll der Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auch den Schutz vor einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie erfassen (vgl. dazu die Erläuterung des Gesetzesvorschlags des norwegischen Ministeriums für Arbeit und Inklusion, Ot.prp.nr. 75, 2006 - 2007, S. 94 f.; abrufbar unter https://www.stortinget.no/noSaker-og-publikasjoner/Saker/Sak/?p=37763; vgl. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2018, 3 B 15/18, juris Rn. 38; VG München Beschl. v. 28.2.2018, M 16 S 17.47946, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 15.01.2019 - 1 A 7299/16

    Zweitantrag; Asylverfahren in Norwegen; Feststellung erfolgloser Abschlusses

    Demnach soll der Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auch den Schutz vor einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie erfassen (vgl. dazu die Erläuterung des Gesetzesvorschlags des norwegischen Ministeriums für Arbeit und Inklusion, Ot.prp.nr. 75, 2006 - 2007, S. 94 f.; abrufbar unter https://www.stortinget.no/no/Saker-og-publikasjo ner/Saker/Sak/?p=37763; vgl. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2018, 3 B 15/18, juris Rn. 38; VG München Beschl. v. 28.2.2018, M 16 S 17.47946, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 23.03.2021 - 19 A 1073/19

    Eritrea: Klage abgewiesen; Zweitantrag nicht begründet, Keine vorliegende

    M 16 S 17.47946, juris Rn. 22).
  • VG Karlsruhe, 22.05.2020 - A 4 K 10187/18

    Zweitantrag nach Ablehnung des Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat; hier:

    Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 - 2 BvR 39/18 -, juris Rn. 32; VG München, Beschluss vom 28.02.2018 - M 16 S 17.47946 -, juris Rn. 23).
  • VG München, 12.09.2018 - M 13 S 17.45124

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verschuldeter Fristversäumnis

    Dieser Antrag hat, auch wenn er sachgerecht (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) nur als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31. Mai 2017 gerichteten Klage, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) richtet, ausgelegt wird (vgl. VG Lüneburg, B.v. 9.2.2018 - 1 B 2/18 - juris Rn. 2; VG München, B.v. 28.2.2018 - M 16 S 17.47946 - juris Rn. 13), keinen Erfolg.
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